ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (B2B)
für Foto- und Videoproduktionen von Lukas Rübenacker
Stand: 31.08.2026
1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSSCHLUSS
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Foto- und Videoproduktionen, Konzeptions-, Beratungs-, Bearbeitungs-, Liefer- und Lizenzleistungen von Lukas Rübenacker, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Maßgeblich für Art und Umfang des jeweiligen Auftrags sind in folgender Reihenfolge:
a) individuelle schriftliche Vereinbarungen und Auftragsbestätigungen,
b) das vom Auftraggeber angenommene Angebot,
c) das abgestimmte Briefing und gegebenenfalls Protokolle eines Pre-Production-Meetings,
d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
1.4 Der Auftraggeber wird vor Vertragsschluss auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und erhält die Möglichkeit, sie einzusehen, herunterzuladen und zu speichern.
1.5 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Freigabe per E-Mail oder den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
1.6 Angebote sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
1.7 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. VERTRAGSGEGENSTAND, BRIEFING UND GESTALTUNG
2.1 Vertragsgegenstand ist die im Angebot bezeichnete Herstellung und Bearbeitung von Foto-, Video- und gegebenenfalls Audioaufnahmen sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte.
2.2 Grundlage der Produktion ist das vom Auftraggeber freigegebene Briefing. Zum Briefing können insbesondere Motiv-, Stil-, Format-, Plattform-, Zielgruppen-, Termin-, Liefer- und Lizenzvorgaben gehören.
2.3 Liegt kein gesondertes Briefing vor, gelten die im Angebot, in E-Mails, Gesprächsprotokollen, Moodboards oder sonstigen Projektunterlagen festgehaltenen Vereinbarungen.
2.4 Innerhalb des abgestimmten Briefings steht dem Auftragnehmer die für eine kreative Leistung übliche gestalterische und künstlerische Freiheit zu. Subjektives Nichtgefallen stellt keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing entspricht.
2.5 Nachträgliche Änderungen des Briefings, zusätzliche Motive, Formate, Drehtage, Ausspielwege, Korrekturen oder sonstige Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
2.6 Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte kreative und technische Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen oder kommunikativen Erfolg.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
3.1 Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung der Produktion erforderlichen Informationen, Produkte, Waren, Zugänge, Ansprechpartner, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig und vollständig bereit.
3.2 Der Auftraggeber benennt für die Produktion eine entscheidungs- und freigabeberechtigte Kontaktperson. Deren am Set oder während der Produktion erteilte Freigaben und Anweisungen gelten als Freigaben und Anweisungen des Auftraggebers.
3.3 Verzögerungen, Wartezeiten, Mehraufwand und zusätzliche Kosten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, werden nach dem vereinbarten Zeit- oder Tagessatz zuzüglich etwaiger Fremdkosten berechnet.
3.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über erkennbare Verzögerungen, Ausfälle oder Änderungen, die den Produktionsablauf beeinflussen können.
3.5 Verzögern sich Freigaben, Rückmeldungen oder Zulieferungen des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Bearbeitungs- und Lieferfristen entsprechend. Bereits reservierte spätere Produktionskapazitäten können nur nach Verfügbarkeit neu eingeplant werden.
3.6 Ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers sind parallele Foto-, Video-, Audio-, Making-of- oder sonstige Aufzeichnungen durch den Auftraggeber oder durch Dritte am Set nicht gestattet. Ausgenommen sind ausdrücklich vereinbarte Produktionsdokumentationen.
4. PERSONEN, LOCATIONS, PRODUKTE UND RECHTE DRITTER
4.1 Soweit der Auftraggeber Personen, Mitarbeiter, Models, Produkte, Marken, Kunstwerke, Musik, Texte, Locations oder sonstige Inhalte bereitstellt, auswählt oder unmittelbar beauftragt, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Herstellung und die vereinbarte Nutzung erforderlichen Einwilligungen, Rechte und Genehmigungen vorliegen.
4.2 Der Auftraggeber hält entsprechende Model-, Property-, Marken-, Musik- oder Location-Releases vor und stellt sie dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung.
4.3 Beauftragt der Auftragnehmer Models, Locations oder andere Rechteinhaber ausdrücklich im eigenen Namen, wird der Umfang der zu erwerbenden Rechte im Angebot oder in der jeweiligen Vereinbarung festgehalten. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nur diejenigen Rechte einräumen, die er selbst wirksam erworben hat.
4.4 Der Auftraggeber darf die gelieferten Aufnahmen nicht in einem Zusammenhang verwenden, der über die vorhandenen Einwilligungen und Rechte hinausgeht oder geeignet ist, abgebildete Personen, Unternehmen oder Rechteinhaber herabzusetzen, irrezuführen oder in einen unzutreffenden Zusammenhang zu stellen.
4.5 Für Bildunterschriften, Werbeaussagen, Claims, Produktangaben und den konkreten Veröffentlichungszusammenhang ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.6 Soweit Ansprüche Dritter auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.
4.7 Beide Vertragsparteien sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs selbst verantwortlich. Datenschutzinformationen und erforderliche Einwilligungen für erkennbare Personen sind projektbezogen bereitzustellen.
5. DRITTLEISTUNGEN UND PRODUKTIONSKOSTEN
5.1 Erforderliche Drittleistungen, beispielsweise durch Assistenten, Digital Operators, Stylisten, Visagisten, Models, Sprecher, Musiker, Cutter, Coloristen, Tonstudios, Locations oder Technikvermieter, können nach vorheriger Abstimmung beauftragt werden.
5.2 Die Beauftragung erfolgt entweder unmittelbar durch den Auftraggeber oder durch den Auftragnehmer im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die jeweilige Form der Beauftragung soll im Angebot festgehalten werden.
5.3 Fremdkosten, Auslagen und nicht stornierbare Verpflichtungen werden dem Auftraggeber in der vereinbarten oder tatsächlich entstandenen Höhe weiterberechnet. Ein Organisations- oder Handlingaufschlag wird nur berechnet, wenn er im Angebot oder vor der Beauftragung ausgewiesen wurde.
5.4 Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen von Drittanbietern, insbesondere für Musik, Stockmaterial, Schriftarten, Sprecher, Models oder Locations, bleiben bestehen und gelten ergänzend.
5.5 Eine vom Auftragnehmer aufgrund selbst beauftragter künstlerischer oder publizistischer Fremdleistungen geschuldete Künstlersozialabgabe kann als Produktionsnebenkosten weiterberechnet werden, sofern dies im Angebot ausgewiesen oder vor Beauftragung vereinbart wurde.
5.6 Eine eigene Künstlersozialabgabepflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Sie berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Künstlersozialabgabe oder einen entsprechenden Betrag vom Honorar des Auftragnehmers abzuziehen.
6. VERGÜTUNG UND KOSTENVORANSCHLÄGE
6.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Produktionshonorar, Konzeption, Vorproduktion, Postproduktion, Equipment, Nutzungsrechte, Reisekosten, Fremdleistungen und sonstige Auslagen werden im Angebot möglichst getrennt ausgewiesen.
6.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet werden.
6.4 Ist eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent absehbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und holt vor der weiteren kostensteigernden Leistung dessen Freigabe ein. Bis zur Entscheidung darf die Arbeit unterbrochen werden, soweit dies zur Vermeidung weiterer Kosten erforderlich ist.
Dies gilt nicht für Zusatzleistungen, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss ausdrücklich beauftragt oder veranlasst hat.
6.5 Nicht vorhersehbare Zusatzleistungen, vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, Wartezeiten, zusätzliche Korrekturen und Verlängerungen der Produktion werden nach den im Angebot vereinbarten Zeit- oder Tagessätzen berechnet.
6.6 Die Vergütung bleibt auch dann geschuldet, wenn vertragsgemäß hergestellte oder gelieferte Aufnahmen vom Auftraggeber nicht veröffentlicht oder nicht vollständig genutzt werden.
7. TERMINE, HÖHERE GEWALT UND PRODUKTIONSAUSFALL
7.1 Produktionstermine sind nach Bestätigung in Textform verbindlich. Die Reservierung eines Termins kann von einer vereinbarten Anzahlung abhängig gemacht werden.
7.2 Verzögert sich die Produktion aus Gründen, die der Auftraggeber oder Personen aus seinem Verantwortungsbereich zu vertreten haben, werden zusätzliche Produktionszeit, Wartezeit und daraus entstehende Fremdkosten gesondert berechnet.
7.3 Bei höherer Gewalt oder Ereignissen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Vertragspartei liegen, insbesondere schwerer Erkrankung, Unfall, behördlichen Maßnahmen, Naturereignissen, erheblichen Verkehrsstörungen, Stromausfällen oder unverschuldeten erheblichen technischen Ausfällen, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Die Parteien bemühen sich vorrangig um einen Ersatztermin.
7.4 Können Außenaufnahmen wegen ungeeigneter Witterung nicht sinnvoll durchgeführt werden, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wetterlage besteht nicht.
7.5 Im Fall höherer Gewalt trägt jede Partei ihre eigenen internen Kosten. Bereits beauftragte, ausdrücklich freigegebene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber, soweit sie in seinem Namen oder ausschließlich für seine Produktion entstanden sind.
7.6 Bei Ausfall des Auftragnehmers darf dieser nach Abstimmung mit dem Auftraggeber einen fachlich geeigneten Ersatz vorschlagen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den vorgeschlagenen Ersatz zu akzeptieren.
8. KÜNDIGUNG, STORNIERUNG UND TERMINVERSCHIEBUNG
8.1 Eine Stornierung durch den Auftraggeber gilt rechtlich als Kündigung des Auftrags. Bereits vollständig oder teilweise erbrachte Leistungen sowie beauftragte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden in jedem Fall berechnet.
8.2 Für noch nicht erbrachte eigene Produktionsleistungen, die an einen fest reservierten Produktionstermin gebunden sind, kann der Auftragnehmer folgendes pauschaliertes Ausfallhonorar berechnen:
a) bei Absage mehr als 14 Kalendertage vor Produktionsbeginn: kein pauschales Ausfallhonorar; berechnet werden bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten,
b) bei Absage 14 bis 8 Kalendertage vor Produktionsbeginn: 50 Prozent des vereinbarten Produktionshonorars,
c) bei Absage 7 Kalendertage bis 49 Stunden vor Produktionsbeginn: 75 Prozent des vereinbarten Produktionshonorars,
d) bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor Produktionsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 Prozent des vereinbarten Produktionshonorars.
8.3 Ersparte Aufwendungen sowie durch eine anderweitige Beauftragung für den reservierten Zeitraum erzielte oder böswillig nicht erzielte Einnahmen werden angerechnet.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren gesetzlichen Vergütungsanspruchs vorbehalten.
8.4 Lizenzhonorare für nicht hergestellte und nicht genutzte Aufnahmen sind nicht Bestandteil des Ausfallhonorars.
8.5 Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung beider Parteien und setzt die Verfügbarkeit des Auftragnehmers voraus. Entstehende Mehrkosten und nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber. Bei einer einvernehmlichen Terminverschiebung kann von einem Ausfallhonorar abgesehen werden.
8.6 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. AUSWAHL, LIEFERUNG, KORREKTUREN UND ABNAHME
9.1 Der Auftragnehmer wählt die zur Bearbeitung und Lieferung geeigneten Aufnahmen aus, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
9.2 Nicht ausgewählte Aufnahmen, RAW-Dateien, offene Projektdateien, Schnittprojekte, unbearbeitetes Material und Zwischenergebnisse sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
9.3 Dateiformat, Auflösung, Seitenverhältnis, Komprimierung, Farbprofil und Lieferweg ergeben sich aus dem Angebot oder dem abgestimmten Verwendungszweck.
9.4 Auswahlgalerien, Vorschaudateien, Kontaktbögen, Rohschnitte und mit Wasserzeichen versehene Dateien dienen ausschließlich der Sichtung und Freigabe. Sie dürfen nicht veröffentlicht oder anderweitig verwendet werden.
9.5 Im Angebot enthaltene Korrektur- und Feedbackrunden werden dort festgelegt. Weitere Korrekturen, nachträgliche Änderungen des Briefings und bereits freigegebene, anschließend erneut zu bearbeitende Inhalte werden gesondert berechnet.
9.6 Soweit die Leistung abnahmefähig ist, fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, die regelmäßig zehn Werktage beträgt.
9.7 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er innerhalb der gesetzten Frist mindestens einen konkreten Mangel benennen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme.
9.8 Mängel sind nachvollziehbar zu beschreiben. Bei technischen Fehlern sollen nach Möglichkeit die betroffenen Dateien, Geräte, Programme, Browser, Plattformen oder Einstellungen benannt werden.
9.9 Abweichungen in Farbe, Helligkeit, Schärfe, Ton oder Darstellung, die durch nicht kalibrierte Geräte, Displays, Druckverfahren, Plattformkomprimierung oder Einstellungen des Auftraggebers entstehen, stellen keinen Mangel der gelieferten Leistung dar.
9.10 Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
10. ZAHLUNG UND RECHNUNGSSTELLUNG
10.1 Der Auftragnehmer kann angemessene Anzahlungen, Vorschüsse und Abschlagszahlungen verlangen. Bei längeren oder mehrteiligen Projekten können Produktionsleistungen, Fremdkosten und Postproduktion getrennt und unmittelbar nach Erbringung abgerechnet werden.
10.2 Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
10.3 Rechnungen können, soweit gesetzlich zulässig, elektronisch als PDF, in einem strukturierten elektronischen Rechnungsformat oder über ein vereinbartes Rechnungsportal übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Empfangsweg bereit.
10.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
10.5 Bei ausstehenden fälligen Zahlungen darf der Auftragnehmer weitere Leistungen, Lieferungen und Freigaben nach vorheriger Mitteilung bis zur Zahlung zurückhalten.
10.6 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
11. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
11.1 Das Urheberrecht und die Urheberpersönlichkeitsrechte an den hergestellten Aufnahmen verbleiben beim Auftragnehmer beziehungsweise bei den beteiligten Urhebern.
11.2 Der Auftraggeber erhält ausschließlich die im Angebot oder in einer gesonderten Lizenzvereinbarung beschriebenen Nutzungsrechte.
11.3 Der Lizenzumfang wird insbesondere durch folgende Merkmale bestimmt:
a) einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht,
b) nutzungsberechtigtes Unternehmen, Marke, Betrieb oder Projekt,
c) Medien und Nutzungsarten,
d) Verwendungszweck,
e) räumlicher Geltungsbereich,
f) zeitliche Dauer,
g) Umfang und Reichweite,
h) Bearbeitungsrechte,
i) Rechte zur Weitergabe oder Unterlizenzierung,
j) Nutzung in bezahlter Werbung.
11.4 Fehlt eine ausdrückliche Lizenzbeschreibung, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur Erfüllung des bei Vertragsschluss ausdrücklich mitgeteilten Vertragszwecks erforderlich ist.
11.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind insbesondere folgende Nutzungen nicht umfasst:
a) bezahlte Werbeanzeigen und Paid Social Media,
b) Außenwerbung und Out-of-Home-Kampagnen,
c) Verpackungen und Produktkennzeichnungen,
d) Kino-, TV- und Streamingwerbung,
e) Merchandising und Weiterverkauf,
f) Nutzung durch verbundene Unternehmen, Franchisenehmer, Geschäftspartner, Lieferanten oder sonstige Dritte,
g) Aufnahme in kommerzielle Bilddatenbanken, Medienpools oder Stockplattformen,
h) KI-Training und generative KI-Nutzung,
i) Tokenisierung oder vergleichbare digitale Verwertungsformen.
11.6 Ausschließliche oder exklusive Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart und entsprechend vergütet wurde. Die Exklusivität gilt ausschließlich innerhalb des vereinbarten sachlichen, zeitlichen, räumlichen und medialen Umfangs.
11.7 Lizenznehmer ist grundsätzlich nur die im Angebot bezeichnete natürliche oder juristische Person. Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften, Franchisenehmer, Agenturen, Vertriebspartner, Plattformpartner und sonstige Dritte erhalten keine eigenen Nutzungsrechte.
11.8 Technische Dienstleister dürfen die Aufnahmen im Auftrag des Lizenznehmers verarbeiten, soweit dies zur Umsetzung der erlaubten Nutzung erforderlich ist. Eine eigene Nutzung durch diese Dienstleister ist ausgeschlossen.
11.9 Die weltweite technische Abrufbarkeit einer bestimmungsgemäß online veröffentlichten Aufnahme führt nicht automatisch zu einem weltweiten Recht für weitere regionale Kampagnen, Medien oder Ausspielungen.
11.10 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der auf die jeweilige Produktion entfallenden Forderungen über. Bis dahin ist jede Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
11.11 Eine Erweiterung, Verlängerung oder Änderung der Nutzung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung und Vergütung.
11.12 Rechte für bei Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten werden nicht eingeräumt, sofern sie nicht ausdrücklich unter Einhaltung der gesetzlichen Formvorgaben vereinbart wurden.
11.13 Für die Kalkulation zusätzlicher Fotonutzungen, Archivnutzungen oder Nachlizenzierungen kann die bei Vertragsschluss aktuelle MFM-Bildhonorarübersicht als unverbindliche Orientierung herangezogen werden. Individuelle Vereinbarungen sowie die konkrete Auftrags- und Nutzungssituation haben Vorrang.
12. BEARBEITUNGEN, KI UND DRITTMATERIAL
12.1 Technisch erforderliche Formatänderungen, Größenanpassungen, Komprimierungen und geringfügige Zuschnitte sind zulässig, sofern sie den Charakter, die Aussage und den gestalterischen Gesamteindruck der Aufnahme nicht wesentlich verändern.
12.2 Weitergehende Bearbeitungen, Montagen, Composings, starke Beschnitte, Farbveränderungen, Filter, Verfremdungen, inhaltliche Manipulationen oder die Verbindung mit anderen Inhalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
12.3 Die Nutzung der Aufnahmen oder Dateien zum Training, Testen oder Verbessern künstlicher Intelligenz, zur Erstellung synthetischer Medien, für Face-Swaps, digitale Avatare, generative Bild- oder Videomodelle oder vergleichbare automatisierte Verfahren ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.
12.4 In die Produktion integrierte Musik-, Stock-, Schrift-, Grafik- oder sonstige Drittmaterialien dürfen nur innerhalb des vereinbarten Endprodukts und im Umfang der jeweiligen Drittlizenz verwendet werden. Eine isolierte Weiterverwendung ist ausgeschlossen.
13. URHEBERBENENNUNG UND METADATEN
13.1 Die Form der Urheberbenennung wird vorrangig im Angebot oder in der Lizenzvereinbarung festgelegt.
13.2 Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist der Auftragnehmer bei Veröffentlichungen in branchenüblicher und technisch möglicher Weise mit „Foto: Lukas Rübenacker“, „Video: Lukas Rübenacker“ oder „Foto/Video: Lukas Rübenacker“ zu benennen.
13.3 Ist eine Urheberbenennung in einem bestimmten Medium nachweislich technisch unmöglich oder branchenunüblich, stimmen die Parteien eine angemessene alternative Kennzeichnung ab.
13.4 Vorhandene urheberrechtlich relevante Metadaten dürfen nicht bewusst entfernt, verfälscht oder überschrieben werden. Für eine automatische Entfernung durch Plattformen oder technische Verarbeitungssysteme haftet der Auftraggeber nur, soweit er diese beeinflussen oder vermeiden konnte.
13.5 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anfrage Belegexemplare, Links oder Screenshots wesentlicher Veröffentlichungen zur Verfügung.
14. EIGENWERBUNG UND SPERRFRISTEN
14.1 Der Auftragnehmer bleibt auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die hergestellten Aufnahmen zur Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in Portfolios, Präsentationen, Social Media, Ausstellungen, Wettbewerben und bei Akquisegesprächen.
Dies gilt nur, soweit der Eigenwerbung keine vereinbarten Sperrfristen, Geheimhaltungspflichten, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte Dritter entgegenstehen.
14.2 Die Eigenwerbung erfolgt grundsätzlich erst nach der ersten Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist.
14.3 Soll die Eigenwerbung vollständig ausgeschlossen oder zeitlich besonders beschränkt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Einschränkung kann bei der Lizenzkalkulation berücksichtigt werden.
14.4 Geheimhaltungsvereinbarungen, Embargos und berechtigte Interessen des Auftraggebers werden beachtet.
15. ARCHIVIERUNG UND DATENSICHERUNG
15.1 Der Auftragnehmer ist nach vollständiger und vertragsgemäßer Lieferung nicht verpflichtet, Produktions-, Roh-, Projekt- oder Lieferdaten dauerhaft aufzubewahren.
15.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten frühestens 90 Tage nach vollständiger Lieferung und Abnahme zu löschen, sofern keine längere Archivierungsfrist vereinbart wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.
15.3 Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Speicherung, Sicherung und dauerhafte Archivierung der gelieferten Dateien selbst verantwortlich.
15.4 Eine spätere Wiederherstellung oder erneute Lieferung erfolgt nur, soweit die Daten noch vorhanden und technisch verwendbar sind. Der hierdurch entstehende Aufwand kann gesondert berechnet werden.
15.5 Eine längerfristige Archivierung, Datenpflege oder garantierte Wiederverfügbarkeit kann als separate Archivierungsleistung vereinbart werden.
16. KONZEPTE UND VERTRAULICHKEIT
16.1 Vom Auftragnehmer entwickelte Angebote, Kalkulationen, Moodboards, Treatments, Storyboards, Shotlists, Produktionskonzepte und Präsentationen dürfen vor Auftragserteilung ohne dessen Zustimmung weder genutzt noch an Dritte zur Umsetzung weitergegeben werden.
Dies gilt nicht für darin enthaltene Inhalte oder Referenzmaterialien Dritter, an denen dem Auftragnehmer keine eigenen Rechte zustehen.
16.2 Urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Konzeptbestandteile verbleiben beim Auftragnehmer. Die Beauftragung der Produktion überträgt daran nur diejenigen Rechte, die zur Durchführung und Nutzung des vereinbarten Projekts erforderlich sind.
16.3 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche geschäftliche und produktionstechnische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
16.4 Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
17. UNBERECHTIGTE NUTZUNG
17.1 Nutzungen außerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und einer entsprechenden Nachlizenzierung.
17.2 Bei unberechtigter Nutzung, Weitergabe, Bearbeitung oder Veröffentlichung bleiben die gesetzlichen Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers unberührt.
17.3 Bei der Ermittlung eines angemessenen Schadensersatzes können insbesondere das vereinbarte oder marktübliche Nutzungshonorar, die tatsächliche Nutzung, deren Dauer, Reichweite und wirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt werden.
17.4 Ansprüche wegen unterlassener oder fehlerhafter Urheberbenennung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.
18. HAFTUNG
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
e) nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
18.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
18.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.4 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Fall leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
18.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Einschränkungen, Veränderungen, Qualitätsverluste oder Ausfälle, die ausschließlich durch Social-Media-Plattformen, Hostinganbieter, Übertragungsdienste, Software, Dateikonvertierungen oder sonstige Systeme Dritter verursacht werden und außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Auswahl, Konfiguration oder Verwendung des jeweiligen Systems zu vertreten hat.
18.6 Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung von Marken, Persönlichkeitsrechten, Datenschutzbestimmungen, Werbeaussagen, Musikrechten, Wettbewerbsrecht oder sonstigen rechtlichen Fragen, sofern eine solche Prüfung oder Rechteklärung nicht ausdrücklich als Leistung übernommen wurde. Die Verantwortung für den konkreten Veröffentlichungs- und Werbekontext des Auftraggebers bleibt unberührt.
18.7 Für Leistungen Dritter, die der Auftraggeber unmittelbar im eigenen Namen beauftragt hat, haftet der Auftragnehmer nicht. Hat der Auftragnehmer hinsichtlich solcher Dritter ausdrücklich Auswahl-, Koordinations- oder Überwachungspflichten übernommen, haftet er nach den vorstehenden Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung dieser eigenen Pflichten.
18.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
19.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
19.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.